Ein kleiner Navigationshinweis:
Wenn Sie mit der Maus über den linken Bereich
der Geschäftsfelderbuttons fahren, erscheint
rechts das zugehörige Untermenü in der pass-
enden Farbe.
Das Untermenü kann weggescrollt werden,
in diesem Fall wieder ganz nach oben scrollen.Mit Klick auf den Geschäftsfeldbutton erhalten
Sie mehr Informationen über die Ziele und
Themen der Geschäftsbereiche.
FerienreiseverordnungLastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen dürfen auf bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen an allen Samstagen vom 1. Juli bis 31. August in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr nicht verkehren.
Das Verbot gilt nicht für
- kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger
- kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- und Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 km gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr)
- die Beförderung von frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, leichtverderblichem Obst und Gemüse sowie hierzu im Zusammenhang stehenden Leerfahrten
Ausnahmegenehmigungen von der Ferienreiseverordnung können unter bestimmten Voraussetzungen von der unteren Verkehrsbehörde erteilt werden:
Kreisverwaltung, Tel. 06431-296-714