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Zurückstellung vom Wehr- und Zivildienst
Nach dem Wehrpflichtgesetz (WPflG) und nach dem Zivildienstgesetz (ZDG) ist es möglich, den Beginn des Wehr- bzw. Zivildienstes aus bestimmten persönlichen oder beruflichen Gründen zu verschieben.
Mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2008, das am 09.08.2008 in Kraft getreten ist, wurde das bisherige Verfahren zur Unabkömmlichstellung (Uk) auf den Spannungs- und Verteidigungsfall beschränkt.
Der Arbeitgeber hat nunmehr die Möglichkeit, für den betroffenen Mitarbeiter eine Zurückstellung zu beantragen. Der Antrag wird an das zuständige Kreiswehrersatzamt bzw. an das Bundesamt für Zivildienst gestellt (bisher beim Landkreis). Anders als beim Uk-Verfahren kann die Entscheidung über den Zurückstellungsantrag mit Widerspruch angefochten werden. Neu geregelt wurde, dass der Wehr-/Zivildienstpflichtige zum Antrag seine schriftliche Einwilligung geben muss. Allerdings wird durch die gesetzliche Änderung die Höchstaltereinberufungsgrenze für unabkömmliche Arbeitnehmer vom vollendeten 23. auf das vollendete 25. Lebensjahr erhöht.
Ein Merkblatt über die Möglichkeit der Zurückstellung vom Wehr- oder Zivildienst bei Unentbehrlichkeit für den Erhalt und die Fortführung des eigenen, des elterlichen oder des Betriebes des Arbeitgebers finden Sie hier.
Kontakt
IHK Limburg
Walderdorffstraße 7
65549 Limburg, Lahn
David Rickert
Geschäftsbereichsleiter Starthilfe und Unternehmensförderung
Tel.: 06431/210-130
Fax: 06431/210-205
E-Mail: d.rickert@limburg.ihk.de
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