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Verbrauchsteuern im EG-BinnenhandelDas größte Hemmnis auf dem Weg zum EG-Binnenmarkt ohne Zollgrenzen stellte zweifellos der Steuerbereich dar.
Wurde für die indirekten Steuern, zuvor Einfuhrumsatzsteuer, heute Erwerbsteuer, eine auch noch weiterhin gültige Übergangsregelung vereinbart, so sieht die Abwicklung bei den Verbrauchsteuern wie folgt aus: Die EG-Länder einigten sich bis auf Ausnahmeregelungen auf Mindeststeuersätze für
1. Mineralöl
2. Alkohol und alkoholische Getränke
3. Tabakwaren.Die Richtlinie über das allgemeine Verbrauchsteuersystem sieht vor, dass die Mitgliedstaaten auch auf andere Waren Verbrauchsteuern erheben dürfen, sofern diese Steuern im innergemeinschaftlichen Handel keine mit dem Überschreiten einer Grenze verbundenen Formalitäten nach sich ziehen.
mehrZu den in Deutschland erhobenen Verbrauchsteuern gehören gegenwärtig:
- Energiesteuer
- Tabaksteuer
- Stromsteuer
- Branntweinsteuer
- Alkopopsteuer
- Biersteuer
- Schaumwein-/Zwischenerzeugnissteuer
- KaffeesteuerDie Verbrauchsteuern fallen bei der Herstellung verbrauchsteuerpflichtiger Waren oder bei deren Einfuhr in die Gemeinschaft an. Die Herstellung, die Verarbeitung und der Besitz dieser verbrauchsteuerpflichtigen Waren sollen bis zur Entrichtung der Steuer in einem Steuerlager erfolgen, das heißt an einem Ort, an dem sie nach nationalem Recht unter Aussetzung der Steuer verbleiben dürfen. Im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten soll ein besonderes Überwachungsverfahren sicherstellen, dass die Besteuerung im Bestimmungsland erfolgt.
Im gewerblichen Bereich erfolgt grundsätzlich die Beförderung der unversteuerten Waren zwischen Steuerlagern, wobei für das Steuerausfallrisiko eine Sicherheit zu leisten ist. Durch die Bestätigung des Empfangs der Ware wird der Versender aus seiner Haftung für die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens entlastet.
Einem Warenempfänger ohne Steuerlager kann unversteuerte Ware gesandt werden, wenn er bei seiner Steuerbehörde registriert ist. Mit dem Empfang der Ware entsteht der Verbrauchsteueranspruch. Hat der Empfänger kein Steuerlager und ist er nicht bei seiner Steuerbehörde registriert, dann muss er vor dem Versand der Ware eine Erklärung über die Gewährleistung der Steuern bei seiner Steuerbehörde abgeben.
Das Begleitende Verwaltungsdokument umfasst vier Ausfertigungen. Es sieht u.a. einen Rückschein vor, der von der zuständigen Behörde zu bestätigen oder mit einem Sichtvermerk zu versehen ist. Eine Anleitung zum Ausfüllen des Papiers befindet sich auf der Rückseite jedes Vordrucks. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der versendende Lagerinhaber bei automatisierter Erstellung des Verwaltungsdokumentes von der Unterschriftsleistung befreit werden.
Das Verwaltungsdokument kann durch ein Handelsdokument (z.B. Handelsrechnung oder Lieferschein) ersetzt werden. Dieses muss den Vorgaben der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 entsprechen und zwingend alle Angaben des Begleitenden Verwaltungsdokuments enthalten. Dabei ist dieses Dokument an gut sichtbarer Stelle wie folgt zu kennzeichnen: „Begleitendes Handelsdokument für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung”. Für den ordnungsgemäßen Ablauf der Beförderung von Erzeugnissen unter Steueraussetzung ist grundsätzlich der Versender verantwortlich. Der Versender muss sich daher vor Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens vergewissern, dass der Empfänger über eine entsprechende Bezugsberechtigung verfügt. Ein wichtiger Nachweis hierfür ist die Verbrauchsteuernummer, die auch im Begleitenden Verwaltungsdokument/ Handelsdokument eingetragen werden muss. Bezüglich der Berechtigtenstellung hält die Zollverwaltung eine Datenbank bereit; anhand dieser sog. SEED-Datei kann der Versender Auskunft über die Bezugsberechtigung eines Warenempfängers erhalten.
Das für den Versender zuständige Hauptzollamt vermag auf Antrag Verfahrens-vereinfachungen zulassen. Dies kann z.B. die Übersendung einer Sammelan-meldung sein, wenn innerhalb eines Monats an denselben Empfänger mehrmals geliefert wird, oder die Freistellung von der Unterschriftsleistung, wenn das Begleit- oder Handelsdokument mittels DV ausgefüllt wird. Auch im Verkehr zwischen Steuerlagern desselben Unternehmens kann das Hauptzollamt Vereinfachungen zulassen. Wird eine verbrauchsteuerpflichtige Ware des freien Verkehrs – also im Steuergebiet versteuerte Ware – zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten verbracht, ist bei der Beförderung ein sogenanntes „Vereinfachtes Begleitdokument“ auszustellen und durch den Beförderer mitzuführen. Weitere Auskünfte erteilt die Verbrauchsteuerabteilung der Zollverwaltung oder Ihre IHK.
Neuerungen bei der Beförderung von verbrauchssteuerpflichtigen WarenWeinhändler, Bierbrauer und Tabakerzeuger aufgepasst: Am 1. April 2010 wurde das Excise Movement Control System (EMCS) eingeführt. Hersteller, Lieferanten, Spediteure und Händler nutzten bisher Papierformulare, wenn sie verbrauchsteuerpflichtige Waren unversteuert innerhalb Deutschlands oder der EU transportierten.
Mit dem neuen IT-System werden die Papierformulare durch elektronische Nachrichten ersetzt. Bisher musste das „BVD“ - das Begleitende Verwaltungsdokument - den Warentransport begleiten. Im EMCS wird es dann künftig ein e-VD geben, das elektronische Verwaltungsdokument. Der verpflichtende Termin für die Nutzung des elektronischen Systems ist der 1. Januar 2011, ab 1. April 2010 können Unternehmen jedoch das EMCS bereits freiwillig nutzen.
Gemäß einer Mitteilung der Zollverwaltung werden allerdings mindestens acht Mitgliedstaaten bereits ab dem 1. April 2010 ihre Unternehmen verpflichten, Beförderungsvorgänge unter Steueraussetzung elektronisch zu eröffnen und zu beenden. Daraus kann sich auch für deutsche Unternehmen eine Verpflichtung zur Teilnahme an EMCS bereits ab dem 1. April 2010 ergeben, denn ab diesem Termin müssen alle elektronisch eröffneten Verfahren auch auf diesem Weg beendet werden.
Unternehmen, die Waren unter Steueraussetzung aus einem Mitgliedstaat beziehen bzw. in einen Mitgliedstaat liefern, in dem die Teilnahme bereits verpflichtend ist, müssen dann ebenfalls zwingend an das EMCS angebunden sein. Ansonsten wäre die Durchführung der Beförderung unter Steueraussetzung nicht möglich. Es wird daher dringend empfohlen, sich möglichst sofort für die Teilnahme am IT-Verfahren EMCS zu registrieren.
Prinzipiell sollten sich aber alle betroffenen Händler und Unternehmen, die von der Steueraussetzung Gebrauch machen möchten, frühzeitig mit der neuen Abwicklung vertraut machen. Ähnlich wie beim elektronischen Ausfuhrsystem, muss die Nutzung der entsprechenden IT für den elektronischen Nachrichtenverkehr eingeplant und vorbereitet werden.
Detaillierte Informationen finden Sie auf der Internetseite der Zollverwaltung.