Umsatzsteuer: Neue Fristen zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (ZM)

 
Am 14. April 2010 ist das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Eine wesentliche Neuerung betrifft die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (ZM). Unternehmer mit grenzüberschreitenden Umsätzen müssen ab dem 01.07.2010 neue Fristen beachten.

Hintergrund
Unternehmer, die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen (igL) bzw. Dreiecksgeschäfte ausgeführt haben, sind verpflichtet, beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine ZM einzureichen. Seit Beginn dieses Jahres sind auch innergemeinschaftliche sonstige Leistungen, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, in die ZM aufzunehmen. Die ZM ist zusätzlich zu den Voranmeldungen und Jahressteuererklärungen abzugeben.

Neue Frist bei igL
Ab 01.07.2010 sind igL / Dreiecksgeschäfte monatlich zu melden. Die ZM muss dabei bis zum 25. Tag des Folgemonats an das BZSt übermittelt werden. Bisher musste die Übermittlung bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres erfolgt sein. Sofern dem Unternehmer für die Abgabe der Voranmeldung eine Dauerfristverlängerung gewährt wurde, galt diese bislang auch für die Abgabe der ZM. Diese Regelung wurde nun gestrichen.

Bagatellgrenze
Für Unternehmer, die nur in geringer Höhe igL / Dreiecksgeschäfte ausführen, bleibt es bei der quartalsweisen Abgabe der ZM – es sei denn, der Unternehmer wählt die monatliche Abgabe. Die Grenze liegt in 2010 sowie 2011 bei 100.000 Euro im Quartal, ab 2012 bei 50.000 Euro. Betrachtet werden das laufende Quartal sowie die vier vorangehenden Kalendervierteljahre. Wird im Laufe eines Quartals die Bagatellgrenze von 100.00 bzw. 50.000 Euro überschritten, ist der Unternehmer verpflichtet, eine ZM für den laufenden Kalendermonat und die ggf. bereits abgelaufenen Kalendermonate des Kalendervierteljahres bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats abzugeben, in dem die Bagatellgrenze überschritten wurde.
Bsp.: Der Unternehmer überschreitet im August 2010 die Bagatellgrenze, so muss er zum 25. September 2010 die ZM für Juli und August des Jahres übermitteln.

Frist bei sonstigen Leistungen
Innergemeinschaftliche sonstige Leistungen sind auch weiterhin vierteljährlich zu melden. Allerdings verschiebt sich der Abgabezeitpunkt der ZM ab dem 01.07.2010 auch hier auf den 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres. Sofern der Unternehmer auch igL ausführt und aufgrund dessen bereits zur monatlichen Abgabe der ZM verpflichtet ist, sind die Angaben zu den innergemeinschaftlichen sonstige Leistungen in der Meldung für den letzten Monat des Kalendervierteljahres zu machen. Der Unternehmer kann die Angaben zu den innergemeinschaftlichen sonstige Leistungen aber auch in der monatlichen ZM für die igL übermitteln. Soweit er von dieser Option Gebrauch machen möchte, hat er dies dem BZSt anzuzeigen.

Unterschiedliche Abgabefristen
Die Neuregelung führt ab dem 01.07.2010 zu verschiedenen Abgabefristen bei der Umsatzsteuer. So ist die Umsatzsteuer-Voranmeldung für September bis zum 10. Oktober bzw. bei Fristverlängerung bis zum 10. November einzureichen. Die ZM für September muss demgegenüber bis zum 25. Oktober übermittelt werden.

Praxishinweis
Die neuen Meldefristen der ZM erfordern eine schnelle Anpassung der internen Abläufe in den Unternehmen. Aus Rücksicht auf die unternehmensinternen Umstellungserfordernisse wird im Bundesministerium der Finanzen derzeit eine Übergangsregelung erwogen. Danach soll es beim Übergang auf die neue Rechtslage zum 01.07.2010 nicht beanstandet werden, wenn bei Bestehen einer Dauerfristverlängerung die ZM für den Monat Juni 2010 / das zweite Quartal 2010 erst am 10. August 2010 übermittelt wird (nicht bereits am 25. Juli). Ein entsprechendes BMF-Schreiben wird derzeit mit den Vertretern der Länder abgestimmt und soll voraussichtlich Ende Mai / Anfang Juni 2010 veröffentlicht werden.


Übersicht über die Abgabefrist für die Zusammenfassende Meldung (ZM)

Meldefristen ab 1. Januar 2010 (es gelten die bisherigen Fristen, neu ist die Meldepflicht für bestimmte innergemeinschaftliche sonstige Leistungen):

1. innergemeinschaftliche Lieferungen / Dreiecksgeschäfte:
wie bisher quartalsweise bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres, in dem die innergemeinschaftliche Lieferung (igL) ausgeführt wurde;

2. innergemeinschaftliche sonstige Leistungen, für die der in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet
(Grundfall des § 3a Abs. 2 UStG):
ebenfalls quartalsweise bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres, in dem die Leistung (soL) ausgeführt wurde.

Sofern eine Dauerfristverlängerung besteht, gilt diese auch für die Abgabe der ZM.


Meldefristen ab 1. Juli 2010 (es gelten die neuen Fristen nach EU-RL-UmsetzungsG):

1. innergemeinschaftliche Lieferungen / Dreiecksgeschäfte:
Grundsatz: monatliche Abgabe bis zum 25. Tag des Folgemonats der Lieferung
Ausnahme/Bagatellgrenze: Soweit die Summe der innergemeinschaftlichen Lieferungen und Dreiecksgeschäfte weder für das laufende Kalendervierteljahr noch für eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils mehr als 50.000 € beträgt, kann die ZM wie bisher quartalsweise abgegeben werden und zwar bis zum 25. Tag nach Ablauf des Quartals.
Bis zum 31. Dezember 2011 liegt die Bagatellgrenze bei 100.000 €.
Unterhalb der Bagatellgrenze ist (freiwillige) auch die monatliche Abgabe möglich.

2. innergemeinschaftliche Leistungen:
generell quartalsweise Abgabe bis zum 25. Tag des Folgemonats.
Auch hier ist die Abgabe - freiwillig – monatlich möglich, wenn auch igL gemeldet werden.

Eine Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung gilt nicht mehr auch für die Abgabe der ZM!

Damit fallen die Abgabefristen für Voranmeldung und ZM auseinander: Die Voranmeldung für September kann bei Dauerfristverlängerung bis zum 10. November abgegeben werden, die ZM muss aber bis zum 25. Oktober eingereicht werden.