Hintergrund
Unternehmer, die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen (igL)
bzw. Dreiecksgeschäfte ausgeführt haben, sind verpflichtet,
beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine ZM einzureichen.
Seit Beginn dieses Jahres sind auch innergemeinschaftliche sonstige
Leistungen, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige
Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, in die ZM aufzunehmen.
Die ZM ist zusätzlich zu den Voranmeldungen und Jahressteuererklärungen
abzugeben.
Neue Frist bei igL
Ab 01.07.2010 sind igL / Dreiecksgeschäfte monatlich zu melden.
Die ZM muss dabei bis zum 25. Tag des Folgemonats an das BZSt übermittelt
werden. Bisher musste die Übermittlung bis zum 10. Tag nach Ablauf
des Kalendervierteljahres erfolgt sein. Sofern dem Unternehmer für
die Abgabe der Voranmeldung eine Dauerfristverlängerung gewährt
wurde, galt diese bislang auch für die Abgabe der ZM. Diese Regelung
wurde nun gestrichen.
Bagatellgrenze
Für Unternehmer, die nur in geringer Höhe igL / Dreiecksgeschäfte
ausführen, bleibt es bei der quartalsweisen Abgabe der ZM –
es sei denn, der Unternehmer wählt die monatliche Abgabe. Die Grenze
liegt in 2010 sowie 2011 bei 100.000 Euro im Quartal, ab 2012 bei 50.000
Euro. Betrachtet werden das laufende Quartal sowie die vier vorangehenden
Kalendervierteljahre. Wird im Laufe eines Quartals die Bagatellgrenze
von 100.00 bzw. 50.000 Euro überschritten, ist der Unternehmer
verpflichtet, eine ZM für den laufenden Kalendermonat und die ggf.
bereits abgelaufenen Kalendermonate des Kalendervierteljahres bis zum
25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats abzugeben, in dem die Bagatellgrenze
überschritten wurde.
Bsp.: Der Unternehmer überschreitet im August 2010 die Bagatellgrenze,
so muss er zum 25. September 2010 die ZM für Juli und August des
Jahres übermitteln.
Frist bei sonstigen Leistungen
Innergemeinschaftliche sonstige Leistungen sind auch weiterhin vierteljährlich
zu melden. Allerdings verschiebt sich der Abgabezeitpunkt der ZM ab
dem 01.07.2010 auch hier auf den 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres.
Sofern der Unternehmer auch igL ausführt und aufgrund dessen bereits
zur monatlichen Abgabe der ZM verpflichtet ist, sind die Angaben zu
den innergemeinschaftlichen sonstige Leistungen in der Meldung für
den letzten Monat des Kalendervierteljahres zu machen. Der Unternehmer
kann die Angaben zu den innergemeinschaftlichen sonstige Leistungen
aber auch in der monatlichen ZM für die igL übermitteln. Soweit
er von dieser Option Gebrauch machen möchte, hat er dies dem BZSt
anzuzeigen.
Unterschiedliche Abgabefristen
Die Neuregelung führt ab dem 01.07.2010 zu verschiedenen Abgabefristen
bei der Umsatzsteuer. So ist die Umsatzsteuer-Voranmeldung für
September bis zum 10. Oktober bzw. bei Fristverlängerung bis zum
10. November einzureichen. Die ZM für September muss demgegenüber
bis zum 25. Oktober übermittelt werden.
Praxishinweis
Die neuen Meldefristen der ZM erfordern eine schnelle Anpassung der
internen Abläufe in den Unternehmen. Aus Rücksicht auf die
unternehmensinternen Umstellungserfordernisse wird im Bundesministerium
der Finanzen derzeit eine Übergangsregelung erwogen. Danach soll
es beim Übergang auf die neue Rechtslage zum 01.07.2010 nicht beanstandet
werden, wenn bei Bestehen einer Dauerfristverlängerung die ZM für
den Monat Juni 2010 / das zweite Quartal 2010 erst am 10. August 2010
übermittelt wird (nicht bereits am 25. Juli). Ein entsprechendes
BMF-Schreiben wird derzeit mit den Vertretern der Länder abgestimmt
und soll voraussichtlich Ende Mai / Anfang Juni 2010 veröffentlicht
werden.
Übersicht über die Abgabefrist für die Zusammenfassende
Meldung (ZM)
Meldefristen ab 1. Januar 2010 (es
gelten die bisherigen Fristen, neu ist die Meldepflicht für bestimmte
innergemeinschaftliche sonstige Leistungen):
1. innergemeinschaftliche Lieferungen / Dreiecksgeschäfte:
wie bisher quartalsweise bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres,
in dem die innergemeinschaftliche Lieferung (igL) ausgeführt wurde;
2. innergemeinschaftliche sonstige Leistungen,
für die der in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger
die Steuer dort schuldet
(Grundfall des § 3a Abs. 2 UStG):
ebenfalls quartalsweise bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres,
in dem die Leistung (soL) ausgeführt wurde.
Sofern eine Dauerfristverlängerung besteht, gilt
diese auch für die Abgabe der ZM.
Meldefristen ab 1. Juli 2010 (es gelten die neuen Fristen
nach EU-RL-UmsetzungsG):
1. innergemeinschaftliche Lieferungen / Dreiecksgeschäfte:
Grundsatz: monatliche Abgabe bis zum 25. Tag des Folgemonats der Lieferung
Ausnahme/Bagatellgrenze: Soweit die Summe der innergemeinschaftlichen
Lieferungen und Dreiecksgeschäfte weder für das laufende Kalendervierteljahr
noch für eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils
mehr als 50.000 € beträgt, kann die ZM wie bisher quartalsweise
abgegeben werden und zwar bis zum 25. Tag nach Ablauf des Quartals.
Bis zum 31. Dezember 2011 liegt die Bagatellgrenze bei 100.000 €.
Unterhalb der Bagatellgrenze ist (freiwillige) auch die monatliche Abgabe
möglich.
2. innergemeinschaftliche Leistungen:
generell quartalsweise Abgabe bis zum 25. Tag des Folgemonats.
Auch hier ist die Abgabe - freiwillig – monatlich möglich,
wenn auch igL gemeldet werden.
Eine Dauerfristverlängerung für die Abgabe
der Umsatzsteuer-Voranmeldung gilt nicht mehr auch für die Abgabe
der ZM!
Damit fallen die Abgabefristen für Voranmeldung
und ZM auseinander: Die Voranmeldung für September kann bei Dauerfristverlängerung
bis zum 10. November abgegeben werden, die ZM muss aber bis zum 25.
Oktober eingereicht werden.