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Exportkreditgarantien und Investitionsgarantien in der FinanzkriseDie staatlichen Exportkreditgarantien und Investitionsgarantien unterstützen deutsche Unternehmen auch in schwierigen Marktlagen. So ist im aktuellen Umfeld die für die Realisierung von Projekten im Ausland zur Verfügung stehende Liquidität erheblich eingeschränkt. Die Devisenreserven zahlreicher Schwellen- und Entwicklungsländer sinken, und die Auslandsverschuldungen steigen. Um die Auswirkungen der Finanzkrise auf die lokalen Märkte zu mindern, sind auch vermehrt Tendenzen erkennbar, einheimische Industrien vor ausländischer Konkurrenz zu schützen und es ist nicht auszuschließen, dass es nicht nur zu Verzögerungen, sondern auch zu Stornierungen bei anstehenden und noch nicht abschließend finanzierten Projekten in diesen Ländern kommt.
Mit den Exportkreditgarantien bietet die Bundesregierung deutschen Unternehmen umfassende Unterstützung in der Finanzkrise. Zu Zeiten, in denen andere Absicherungsinstrumente knapper werden, stellt die Bundesregierung mit dem Förderinstrument der Hermesdeckungen weiterhin ausreichende Kapazitäten zur Verfügung. Insbesondere Verbriefungsgarantien werden derzeit stark nachgefragt. Sie bieten einer Bank, für die der Bund bereits eine Finanzkreditdeckung übernommen hat, eine kostengünstige Lösung, um sich am Kapitalmarkt über ein zwischengeschaltetes Unternehmen oder bei einem Realkreditinstitut zu refinanzieren.Der Ermächtigungsrahmen im Bundeshaushalt für die Exportkreditgarantien ist bei weitem noch nicht ausgeschöpft und Bundeswirtschaftsminister Glos stellt sich darauf ein, insbesondere für Exporte in Schwellenländer noch wesentlich höhere Deckungsvolumina als in den vergangenen Jahren zu übernehmen.
Auch die Investitionsgarantien der Bundesregierung bieten in der jetzigen Situation nachhaltig Unterstützung. Sie schützen investiertes Kapital und daraus resultierende Zins- und Dividendenansprüche vor politischen Risiken (z.B. Enteignung, Nicht-Konvertierung von fälligen Darlehensraten etc.) und sind damit gerade in dieser Zeit von zentraler Bedeutung, um deutsche Auslandsinvestitionen in den für sie so wichtigen Märkten auch weiterhin möglich zu machen. Investitionsgarantien werden auf Basis bestehender, völkerrechtlicher Verträge (Investitionsförderungs- und -schutzverträge) gewährt. Auf dieser weiterhin gültigen Grundlage übernimmt die Bundesrepublik Deutschland Investitionsgarantien nach wie vor zu unveränderten Konditionen (z.B. weltweit einheitlicher Entgeltsatz von 0,5 %). In den letzten Wochen konnte eine stark gestiegene Nachfrage insbesondere von mittelständischen Unternehmen und Sparkassen verzeichnet werden.
Gemeinsam mit den übrigen Mitgliedstaaten der OECD sowie Russland, Brasilien, Israel, Estland, Rumänien und Slowenien hatte auch die Bundesrepublik Deutschland kürzlich bekräftigt, dass die notwendigen Kapazitäten für die Unterstützung von Exportkrediten weiterhin vorgehalten werden. Dies soll dazu beitragen, die Folgen der Finanzkrise auf den Welthandel in Grenzen zu halten.
Dieses Ziel knüpft an die Erklärung der G 20-Staaten bei ihrem Gipfeltreffen in Washington an, auch künftig Schwellen- und Entwicklungsländern den Zugang zu Finanzierungsquellen zu erhalten. So leisten die staatlichen Exportkredit- und Investitionsgarantien einen wichtigen Beitrag zur Stabilisierung gerade in Zeiten schwieriger Märkte und unzureichender Liquidität. Beide Absicherungsinstrumente verzeichnen zurzeit vermehrt konkrete Projektanfragen. So werden jetzt selbst für Länder wie Rumänien wieder Deckungsanfragen gestellt. Umfassende Informationen bietet hierzu die gemeinsame Internetseite www.agaportal.de.
Investitionsgarantien - Variable Ertragsdeckung bei BeteiligungenDer IMA hat in seiner letzten Sitzung erstmalig auch bei Beteiligungen einer variablen jährlichen Anpassung der Ertragsdeckung zugestimmt. Insbesondere bei Projekten, bei denen heute schon deutlich erkennbar ist, dass deren Erträge in Zukunft stark schwanken werden, bietet die variable Ertragsdeckung dem Garantienehmer die Möglichkeit einer maßgeschneiderten Absicherung der Erträge.
Nach den Allgemeinen Bedingungen wird der Prozentsatz der jährlich gedeckten Erträge bezogen auf die gedeckte Investition ausdrücklich beziffert und in der Garantieerklärung festgesetzt. Bei beteiligungsähnlichen Darlehen mit festem Zinssatz wird daher die Höhe der jährlichen Ertragsdeckung von vornherein in den Garantiebedingungen festgehalten. Darüber hinaus kann der Bund bei Darlehen mit variabler Verzinsung seit längerem auf besonderen Antrag einer jährlichen Anpassung der Ertragsdeckung an die tatsächliche Verzinsung zustimmen, um Über- oder Unterdeckungen wirksam entgegenzuwirken. Dazu kann der Garantienehmer den Prozentsatz innerhalb des Rahmens vor Beginn eines jeden Garantiejahres für den dann folgenden Zeitraum eines Jahres festlegen.